Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an

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BaFin fordert Citibank N.A. Filiale Frankfurt zur Einhaltung ordnungsgemäßer Geschäftsorganisation auf

Die deutsche Finanzaufsichtsbehörde, BaFin, hat von der Citibank N.A. in New York, Zweigstelle Frankfurt am Main, als einer Zweigstelle aus einem Drittland, die Einhaltung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gefordert. Diese Forderung resultiert aus einer Sonderprüfung, bei der festgestellt wurde, dass die Zweigstelle die "Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT" nicht in vollem Umfang erfüllt hat.

Insbesondere wurden Mängel im Bereich des Informationsrisikomanagements und des Internen Kontrollsystems identifiziert. Zudem wurde festgestellt, dass die schriftliche Dokumentation des Instituts hinsichtlich der Organisation zum Teil lückenhaft ist, besonders in Bezug auf die Umsetzung lokaler regulatorischer Anforderungen.

Als Konsequenz muss die Citibank N.A. Filiale Frankfurt sowohl der BaFin als auch der Deutschen Bundesbank regelmäßig Bericht erstatten über die Fortschritte bei der Behebung der identifizierten Mängel, eine Maßnahme, die bereits rechtskräftig geworden ist.

Importanz ordnungsgemäßer Geschäftsorganisation

Eine adäquate Geschäftsorganisation ist essentiell, damit Finanzinstitute sowohl gesetzliche Vorgaben als auch betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten erfüllen. § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) skizziert die Anforderungen für eine solche Organisation, einschließlich eines effektiven Risikomanagements, das ein umfassendes Informationsrisikomanagement und Internes Kontrollsystem beinhaltet.

Institutionen werden dadurch verpflichtet, ihre technisch-organisatorische Struktur so zu gestalten, dass sie den Mindestanforderungen an das Risikomanagement entsprechend den MaRisk, wie durch die BaFin in ihrem Rundschreiben „Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT“ (BAIT) dargelegt, genügen.

Bei festgestellten Mängeln in der Geschäftsorganisation eines Instituts, hat die BaFin die Befugnis, Maßnahmen zur Mängelbehebung anzuordnen, basierend auf § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG. Dies beinhaltet unter Umständen die Forderung, über den Fortschritt bei der Mängelbehebung regelmäßig zu berichten, eine Maßnahme, die im Fall der Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main, angewendet wurde.

Die Maßnahmen gegen die Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main, stehen im Kontext des § 53 Abs 1 KWG, da es sich um eine Drittstaatenzweigstelle handelt, und werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 60b Abs. 1 KWG veröffentlicht.

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