BaFin warnt vor DWS Markets: Verdacht auf unerlaubte Finanzdienstleistungen

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Überschrift: BaFin warnt eindringlich vor nicht genehmigten Finanzdienstleistungen durch DWS Markets

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Die Finanzaufsichtsbehörde BaFin hat vor Kurzem eine wichtige Mitteilung herausgegeben, in der sie vor den Finanzdienstleistungsangeboten von DWS Markets warnt. Nach gründlichen Untersuchungen kam der Verdacht auf, dass die Anbieter hinter der Webseite dws-markets.trade Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland ohne die erforderliche Genehmigung betreiben.

In Deutschland ist die Erbringung solcher Dienstleistungen streng reglementiert und bedarf einer ausdrücklichen Erlaubnis durch die BaFin, um den Schutz der Anlegerinnen und Anleger zu gewährleisten. Trotzdem gibt es immer wieder Unternehmen, die versuchen, diese regulatorischen Anforderungen zu umgehen, um unerlaubt Bank- und Finanzdienstleistungen anzubieten.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die BaFin energisch, die Genehmigung eines Unternehmens vor einer Investition oder dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung zu prüfen. Die Unternehmensdatenbank der BaFin bietet hierzu eine hilfreiche Orientierungshilfe für potenzielle Investoren.

Diese dringende Warnung stützt sich auf die rechtlichen Bestimmungen des § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes und verdeutlicht das starke Engagement der Aufsichtsbehörde, illegale Finanzaktivitäten zu stoppen und Anleger vor potenziellen Betrugsfällen zu schützen. Investoren sollten bei Überlegungen zu Engagements mit DWS Markets besonders umsichtig vorgehen und sich umfassend informieren, bevor finanzielle Entscheidungen getroffen werden.

Meldung der BaFin:
Webseite dws-markets.trade: Vorsicht ist geboten bei DWS Markets

Die BaFin legt nahe, dass DWS Markets möglicherweise ohne die benötigte Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienste über die Webseite dws-markets.trade anbietet. Für das Angebot solcher Dienstleistungen in Deutschland ist eine Genehmigung durch die BaFin zwingend erforderlich. Unternehmen, die ohne diese Erlaubnis agieren, können in der Unternehmensdatenbank der BaFin recherchiert werden. Diese Mitteilung basiert auf den Regelungen des § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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